3.3 Unter diesen Umständen erstaunt es eher, dass Kreisarzt G___ am 30. August 2013 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensadaptierten, körperlich leichten Tätigkeit ausging, zumal auch die im Rahmen des Einspracheverfahrens von der Versicherten beigebrachten Unterlagen, so der Bericht von Musik- und Gestaltungstherapeutin H___ vom 20. Januar 2014 und insbesondere jener von Hausärztin Dr. D___ vom 5. Februar 2014 wie auch der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Neurochirurge Dr. I_