bzw. der diese bestätigende Einspracheentscheid erging (Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2008 vom 19. Januar 2009 Erw. 2.3). Später ergangene Berichte, die sich zur Entwicklung des Gesundheitszustandes bis zu jenem Zeitpunkt äussern, können aus prozessökonomischen Gründen jedoch ausnahmsweise in die richterliche Beurteilung einbezogen werden, wenn der nach dem erwähnten Zeitpunkt eingetretene, allenfalls zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (BGE