2.5 Massgebend für die richterliche Überprüfungsbefugnis ist der Zeitpunkt, an dem die angefochtene Verfügung (BGE 129 V 167 Erw. 1) bzw. der diese bestätigende Einspracheentscheid erging (Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2008 vom 19. Januar 2009 Erw.