2.3 Der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss von der versicherten Person mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_354/2007 vom 4. August 2008 Erw. 2.2, 8C_318/2013 vom 18. September 2013 Erw. 3). Dabei spielen ärztliche Berichte eine wichtige Rolle. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie diese zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt aber der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.