Seite 6 2.2 Die Leistungspflicht einer Unfallversicherung gemäss UVG setzt bei somatischen bzw. organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen (BGE 134 V 109 Erw. 2, 138 V 248 Erw. 4) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und den eingetretenen gesundheitlichen Beschwerden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen in diesem Sinn sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen