C.3 Mit Replik vom 5. Januar 2015 und Duplik vom 13. Januar 2015 beharrten beide Parteien auf ihrem bisherigen Standpunkt. Erwägungen 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.