B.3 Nach einer Stellungnahme Dr. G___ vom 27. Juni 2014 (Vi. act. 208) hiess die Suva die Einsprache mit Entscheid vom 7. Juli 2014 (Vi. act. 209) teilweise gut, indem sie nach zusätzlicher Berücksichtigung der Teuerung 2014 von 0.7% und Erhöhung des Leidensabzuges auf 15% wegen zusätzlichen Pausenbedarfs einen Invaliditätsgrad von nunmehr 19% errechnete. Zwischen dem mittelschweren Unfall und den behaupteten psychischen Beschwerden bestehe kein adäquater Kausalzusammenhang, da nur erhebliche Beschwerden sowie eine lange Behandlung und Arbeitsunfähigkeit vorlägen.