a) der Beschwerdeführerin: 1. Es sei der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2014 aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin eine volle IV-Rente sowie eine angemessene Integritätsentschädigung von mindestens 20% zuzusprechen; 2. eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein neutrales Gutachten betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzuholen; 3. subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, angemessene Wiedereingliederungsmassnahmen einzuleiten;