52 UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2.Aufl. 2009, N. 117 zu Art. 61 ATSG 53 Verordnung über den Anwaltstarif vom 14. März 1995 (Anwaltstarif, bGS 145.53) Seite 16 Demnach erkennt das Obergericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde von A___ wird die angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2014 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die IV- Stelle zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückzuerstatten.