Sodann stellten sich auch keine besonders schwierigen Rechtsfragen, ging es im Wesentlichen doch allein um die Frage des Beweiswerts eines Gutachtens bzw. der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Insofern rechtfertigt es sich unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sowie der hohen Bedeutung der Sache für die Beschwerdeführerin, ihr für diesen im Bereich der Invalidenversicherung normalen bzw. durchschnittlichen Fall zulasten der IV-Stelle eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.