Der geltend gemachte Pauschalaufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als zu hoch, auch wenn davon auszugehen ist, dass das Verfahren für die Beschwerdeführerin von grosser Bedeutung ist. Das Studium der Akten und der diversen medizinischen Berichte sowie des Gutachtens hielt sich – da es aktenmässig nicht um ein besonders umfangreiches, sondern um ein durchschnittliches Verfahren ging – im üblichen Rahmen. Sodann stellten sich auch keine besonders schwierigen Rechtsfragen, ging es im Wesentlichen doch allein um die Frage des Beweiswerts eines Gutachtens bzw. der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.