Rechtsanwalt Dr. B___ reichte dem Obergericht am 9. April 2015 seine Honorarnote ein. Er ging von einem Pauschal-Honorar von Fr. 3‘500.-- nach Art. 16 Abs. 1 Anwaltstarif53 aus. Zusammen mit den Barauslagen und der Mehrwertsteuer ergab sich ein Rechnungstotal von Fr. 4‘083.65.