Seite 15 5. 5.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die IV-Stelle unterliegt im vorliegenden Verfahren. Da ihr aber gemäss Art. 22 Abs. 1 VRPG keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, werden keine Kosten erhoben. Die Gerichtskasse ist somit anzuweisen, den von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.--zu- rückzuerstatten. Das Dispositiv ist insofern in Ziffer 3 zu berichtigen.