4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das bidisziplinäre orthopädisch-psychiatrische Gutachten sämtliche Kriterien der Beweistauglichkeit erfüllt, so dass vollumfänglich – inklusive Schätzung der Arbeitsunfähigkeit von 50% – darauf abgestellt werden kann. Die Sache ist jedoch zur Berechnung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin an die IV- Stelle zurückzuweisen.