Aber selbst wenn vorliegend die Fibromyalgie als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden wäre, müsste unter Berücksichtigung der neuen Praxis des Bundesgerichts zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente wegen somatoformer Schmerzstörungen und vergleichbarer psychosomatischer Leiden die Sache zur Ergänzung an die IV-Stelle zurückgewiesen werden.35 Denn die vorliegenden Arztberichte und Gutachten erlauben keine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Standardindikatoren.36