Weiter führte die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung aus, dass im Einklang mit dem Rheumatologen von der Diagnose eines Fibromyalgie-Syndroms ausgegangen werden könne.31 Sie übersah dabei bzw. erwähnte nicht, dass Dr. med. J___ im orthopädischen Teilgutachten die Fibromyalgie unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführte und diese Diagnose – im Einklang mit dem behandelnden Rheumatologen – nur unter Berücksichtigung der zusätzlich vorhandenen vegetativen 26 IV-act. 77-9/10 27 IV-act. 77-2/10 28 Urteil 8C_283/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3 29 Act. 2.1/S. 2 oben 30 IV-act. 56-33/37 31 Act. 2.1/S. 2 Mitte