Seit dem werde sie in Bezug auf die depressive Symptomatik regelmässig medikamentös und später auch gesprächspsychotherapeutisch behandelt. Damit könne bei der Beschwerdeführerin von einer eigenständigen psychiatrischen Erkrankung ausgegangen werden, welche ihre Arbeitsfähigkeit um mindestens 50% einschränke.27 3.4 Der IV-Stelle ist insofern beizupflichten, als von einer im medizinischen Gutachten geschätzten Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden kann, ohne dass dieses damit seinen Beweiswert verlöre.28 Dem Standpunkt der IV-Stelle kann aber aus anderen Gründen nicht gefolgt werden.