Dabei sollten der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht vermehrte und betriebsunübliche Pausen von insgesamt einer Stunde Dauer zugestanden werden und aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 50%. Somit könne aus bidisziplinärer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 50% ausgegangen werden, da bei beiden Fachgebieten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne eines vermehrten Pausenbedarfs vorliege. Eine Anpassung des Arbeitsplatzes habe bereits stattgefunden, weshalb die Beschwerdeführerin auch in einer leidensangepassten Tätigkeit ganztägig arbeiten könne.24