Ein Teil der geklagten Beschwerden sei durch strukturelle, insbesondere degenerative Veränderungen, erklärbar. Unter Berücksichtigung der zusätzlich vorhandenen vegetativen Symptome sei auch von der Diagnose eines Fibromyalgie-Syndroms auszugehen, wobei darauf hinzuweisen sei, dass diese Diagnose aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht per se Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Aus somatischer Sicht seien Tätigkeiten, die nicht mit Arbeiten über der Horizontalebene verbunden seien, keine Zwangspositionen der Wirbelsäule beinhalten und kein Heben und Tragen von Lasten über 10kg bedingen, zumutbar.