Es müsse von Diskrepanzen in der Wertung und Beurteilung ausgegangen werden und nicht innerhalb der Tests. Die von der Klinik Teufen als Arbeitsdiagnose gestellte depressive Anpassungsstörung schliesse die im Verlauf gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung nicht aus. Die IV-Stelle interpretiere unklare Feststellungen im Gutachten subjektiv zielorientiert und negiere andererseits die objektiven Befunde.7 3.3 Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: