Daher sei die von ihr zitierte Rechtsprechung bei mittelgradigen Episoden nicht anwendbar. Unhaltbar sei das Abstellen der IV-Stelle auf ihre Aussage, wonach die Depression durch die chronischen Schmerzen ausgelöst worden seien. Dieser Satz sei völlig isoliert aus den Akten herausgelöst worden. Es sei fraglich, ob sie dies überhaupt beurteilen könne und die von ihr in der orthopädischen Begutachtung geschilderte Krankheitsentwicklung werde damit vollständig ausgeblendet. Aus dem gesamten medizinischen Aktenmaterial ergebe sich, dass von einer eigenständigen psychiatrischen Erkrankung ausgegangen werden müsse.