Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) stelle vollumfänglich auf diese Begutachtung ab und zwei von ihr eingereichte weitere substantielle Berichte übernähmen im Wesentlichen das Gutachten, während ihr Hausarzt von einer 100%-igen Erwerbsunfähigkeit ausgehe. Die IV-Stelle schliesse aber die vom Hausarzt höher attestierte Erwerbsunfähigkeit stillschweigend aus und erwähne die von den Gutachtern ermittelte Erwerbsunfähigkeit von 50% nicht. Die IV-Stelle übersehe, dass die Gutachter ausdrücklich von einer „gegenwärtig“ mittelgradigen Episode sprächen. Daher sei die von ihr zitierte Rechtsprechung bei mittelgradigen Episoden nicht anwendbar.