3.2 Die Beschwerdeführerin wendet im Wesentlichen ein, bereits im Jahr 1993 habe sie sich in einer ersten depressiven Episode befunden. Die depressive Störung sei dann in behandlungsbedürftigem Ausmass ausgebrochen und mit Tolvon behandelt worden. Das Gutachten attestiere eine Erwerbsunfähigkeit von 50%. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) stelle vollumfänglich auf diese Begutachtung ab und zwei von ihr eingereichte weitere substantielle Berichte übernähmen im Wesentlichen das Gutachten, während ihr Hausarzt von einer 100%-igen Erwerbsunfähigkeit ausgehe.