Bei Konstellationen, in welchen Aggravation, Simulation und/oder Diskrepanzen beobachtet werden, sei der invalidisierende Charakter einer psychiatrischen Diagnose von vornherein stark zu relativieren. Zudem stütze sich die Schätzung einer nur 50%-igen Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auf sehr ungewisse Grundlagen. Es rechtfertige sich bei der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit von der Schätzung der Gutachter abzuweichen, ohne dass dadurch dem 5 Act. 2.1