Die weiteren rechtsprechungsgemäss massgeblichen Kriterien, welche für eine ausnahmsweise Nichtüberwindbarkeit von nicht objektivierbaren Leiden spreche, seien weder gehäuft noch ausgeprägt erfüllt. Selbst wenn die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung eine eigenständige Erkrankung wäre, könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer invalidisierenden Wirkung dieses Leidens ausgegangen werden. Bei Konstellationen, in welchen Aggravation, Simulation und/oder Diskrepanzen beobachtet werden, sei der invalidisierende Charakter einer psychiatrischen Diagnose von vornherein stark zu relativieren.