Aus dem gesamten medizinischen Aktenmaterial werde deutlich, dass die depressive Erkrankung auf die Schmerzproblematik folge und somit als reaktive Begleiterscheinung beurteilt werden müsse. Die Rechtsprechung, wonach mittelgradige depressive Episoden keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere und Ausprägung darstelle, müsse auch vorliegend gelten, obwohl die depressive Störung rezidivierend sei. Die von den behandelnden Ärzten immer wieder als schwer beurteilte depressive Störung beruhe zu sehr auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin.