In der Vernehmlassung und in der Duplik ergänzte die IV-Stelle ihre Ausführungen dahingehend, dass das Gutachten in Bezug auf die Beurteilung des Gesundheitszustandes, der Befunde und der Diagnosen sämtliche Kriterien der Beweistauglichkeit erfülle, weshalb darauf abgestellt werden könne. Somatisch hätten anlässlich der Begutachtung keine schwer wiegenden Krankheitsbilder festgestellt werden können. Gewisse Leistungseinschränkungen seien auf die verminderte Belastbarkeit der rechten, dominanten, oberen Extremität und der Wirbelsäule zurückzuführen. Die beklagten Schmerzen seien auf ein Fibromyalgie- Syndrom zurückzuführen.