3. 3.1 Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, gemäss dem bidisziplinären orthopädisch-psychiatrischen Gutachten könne der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht die zuletzt ausgeführte adaptierte Tätigkeit ganztags mit einer 90%-igen Arbeitsfähigkeit (vermehrter Pausenbedarf) zugemutet werden. Im Einklang mit dem Rheumatologen könne von der Diagnose eines Fibromyalgie-Syndroms ausgegangen werden. Aus psychiatrischer Sicht werde eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtigen mittelgradigen Episode diagnostiziert.