Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet, da der Beschwerdeführer unterliegt (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e contrario) und da die obsiegende Vorinstanz wegen des Seite 15 Prinzips der Kostenlosigkeit des Verfahrens gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich keinen Anspruch auf eine solche haben kann (KIESER, a.a.O., N 33 und N 114 zu Art. 61, sowie Art. 24 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 59 VRPG). Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben.