Insoweit sie auf seine Vorschläge nicht eingeht, kann sie dazu jedoch vorläufig nicht verpflichtet werden. Erst nach Erhalt des Gutachtens wird der Beschwerdeführer von der Vorinstanz erneut zu hören sein und diese wird erneut zu entscheiden haben, ob von ihm in diesem Zeitpunkt gegebenenfalls weiterhin vorgeschlagene Ergänzungsfragen zuzulassen sind oder nicht. 3. Kosten und Entschädigung Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).