Entscheidend für die Wahrung seiner Mitwirkungsrechte im jetzigen Verfahrensstadium ist, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eröffnet wurde, sich zu den Gutachterfragen zu äussern und Ergänzungsfragen vorzuschlagen. Führt diese dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall gewährte Mitwirkungsmöglichkeit zu einer einzelfalladäquaten Fragestellung an die Experten, wird die Vorinstanz in eigenem Interesse bereits jetzt die Vorschläge des Beschwerdeführers berücksichtigen. Insoweit sie auf seine Vorschläge nicht eingeht, kann sie dazu jedoch vorläufig nicht verpflichtet werden.