Zusammenfassend verkennt der Beschwerdeführer, dass es im jetzigen Zeitpunkt letztlich im Ermessen der Vorinstanz liegt, welche der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Zusatzfragen sie den Gutachtern unterbreiten will. Es besteht kein Recht des Beschwerdeführers, von der Vorinstanz verbindlich zu verlangen, dass von ihm vorgeschlagene Ergänzungsfragen in den Fragekatalog an die Gutachter aufgenommen werden. Entscheidend für die Wahrung seiner Mitwirkungsrechte im jetzigen Verfahrensstadium ist, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eröffnet wurde, sich zu den Gutachterfragen zu äussern und Ergänzungsfragen vorzuschlagen.