Liegt das Gutachten vor, beinhaltet das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers insbesondere das Recht, Kenntnis vom Inhalt dieses Gutachtens zu nehmen und den Experten ergänzende Fragen zu stellen. Gegebenenfalls kann auch in diesem Zeitpunkt eine antizipierte Beweiswürdigung dazu führen, dass vom Beschwerdeführer verlangte Ergänzungsfragen nicht unterbreitet werden, sollten davon keine neuen oder wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_834/2013 vom 18. Juli 2014, E. 5.1; 8C_386/2014 vom 6. Oktober 2014, E. 4.3; 8C_738/2014 vom 15. Januar 2015, E. 6.3, je m.w.H.).