Seite 14 Selbstverständlich wird die Vorinstanz nach Vorliegen des Gutachtens erneut das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers zu wahren haben. Liegt das Gutachten vor, beinhaltet das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers insbesondere das Recht, Kenntnis vom Inhalt dieses Gutachtens zu nehmen und den Experten ergänzende Fragen zu stellen.