Mit anderen Worten ist es der Vorinstanz aus diesem Grund auch nicht verwehrt, nach Einräumung der Gelegenheit zur Stellung allfälliger Ergänzungsfragen durch den Beschwerdeführer schliesslich davon abzusehen, die vorgeschlagenen Ergänzungsfragen den Experten zu unterbreiten. Mit einem solchen Vorgehen werden die Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt, solange dieser - was vorliegend der Fall ist - jedenfalls Gelegenheit hatte, sich zu äussern und Ergänzungsfragen vorzuschlagen.