43 Abs. 1 ATSG) und es liegt somit weiterhin in seinem Ermessen, zu entscheiden, welche Fragen notwendig sind und welche nicht (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich IV.2014.00541 vom 7. Juli 2014, E. 2.6, m.w.H.). Mit anderen Worten ist es der Vorinstanz aus diesem Grund auch nicht verwehrt, nach Einräumung der Gelegenheit zur Stellung allfälliger Ergänzungsfragen durch den Beschwerdeführer schliesslich davon abzusehen, die vorgeschlagenen Ergänzungsfragen den Experten zu unterbreiten.