Werden der versicherten Person die vorgesehenen Expertenfragen zur Stellungnahme unterbreitet und ihr Gelegenheit eingeräumt, Ergänzungsfragen vorzuschlagen, so ist dies durchaus geeignet, zur gutachterlichen Qualität wesentlich beizutragen (BGE 137 V 210, E. 3.4.2.9, m.w.H.). Gleichzeitig bleibt es aber die Aufgabe des Versicherungsträgers, das Verwaltungsverfahren zu führen und die Fragestellung zu verantworten, mithin obliegt ihm die Verfahrensleitung (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und es liegt somit weiterhin in seinem Ermessen, zu entscheiden, welche Fragen notwendig sind und welche nicht (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich IV.2014.00541 vom 7. Juli 2014, E. 2.6, m.w.