a ATSG) stehen und ein vernünftiges Verhältnis zwischen den Mitwirkungsrechten im Verwaltungsverfahren und dem Ziel einer raschen und korrekten Abklärung anzustreben sei. Diese in BEG 137 V 210 erwähnten grundsätzlichen Überlegungen gelten auch im Bereich der Unfallversicherung (BGE 138 V 318, E. 6.1.4).