Seite 13 diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_1037/2010 vom 10. Oktober 2011, E. 5.1). Vor Inkrafttreten des ATSG bestand grundsätzlich keine Verpflichtung von Bundesrechts wegen, bei der Formulierung von Expertenfragen den versicherten Personen Mitwirkungsrechte einzuräumen. Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 137 V 210 aufgegeben, auch wenn Art.