Der Beschwerdeführer verlangte mit Schreiben vom 9. September 2013 (SUVA-act. 267), den Gutachtern vier Zusatzfragen zu unterbreiten. Die Vorinstanz hat dies mit Schreiben vom 28. November 2013 (SUVA-act. 268) abgelehnt, weil ihrer Auffassung nach die Beantwortung der Zusatzfragen keine Bedeutung habe. Daran hat sie in der Zwischenverfügung vom 6. Mai 2014 festgehalten (SUVA-act. 279). Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der otoneurologischen Begutachtung vorgeschlagenen weiteren drei Zusatzfragen (SUVA-act. 278) hat die Vorinstanz hingegen mit einer Änderung zugelassen (SUVA-act.