44 ATSG kein Anlass bestehe, die Beurteilung von Rügen, welche über die gesetzlichen Ausstandsgründe hinausgehen und Fragen beschlagen, die zur Beweiswürdigung gehören, vorzuverlegen. Es gelte zu vermeiden, dass das Verwaltungsverfahren um ein kontradiktorisches Element erweitert und das medizinische Abklärungsverfahren judikalisiert werde, was vor allem in Fällen mit komplexem Sachverhalt zu einer Verlängerung des Verfahrens führen würde, welche in ein Spannungsverhältnis zum einfachen und raschen Verfahren trete (BGE 132 V 93, E. 6.4 f.; BGE 137 V 210, E. 3.4.1.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_678/2014 vom 23. Oktober 2014, E. 3.3.1;