Dem ist entgegenzuhalten, dass nach gefestigter Rechtsprechung weder der regelmässige Beizug eines Gutachters durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte noch das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen zum Ausstand führen (BGE 137 V 210, E. 1.3.3, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_1032/2010 vom 1. September 2011, E. 4.1). Selbst eine ausgewiesene wirtschaftliche Abhängigkeit von Dr. C___ zur Vorinstanz - wobei offen gelassen werden kann, ob überhaupt von einer solchen auszugehen ist oder nicht - würde nicht zu einem formellen Ausstandsgrund führen.