Mit diesen Ausführungen hat die Vorinstanz konkret Stellung genommen zur Kritik an den von ihr vorgeschlagenen Gutachtern und hat diese als nicht stichhaltig befunden und daher an ihrem Gutachtervorschlag festgehalten. Während sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör lediglich ergibt, dass die Partei sich zur vorgesehenen sachverständigen Person äussern kann, stärkt die Regelung von Art. 44 ATSG die Stellung der Partei, indem sie zusätzlich das Recht erhält, Gegenvorschläge zu machen.