Unzutreffend ist insbesondere die Behauptung, Dr. med. C___ habe lange Zeit für die Suva gearbeitet. Er war nur gerade während knapp sechs Monaten für die Suva tätig, und dieses Anstellungsverhältnis wurde überdies bereits vor mehr als fünf Jahren wieder aufgelöst. Rechtsprechungsgemäss stellt die Tatsache, dass ein Arzt wiederholt Gutachten für irgendwelche Sozialversicherer erstellt oder für diese als Berater tätig war, keinen Ausstandsgrund dar. […] Nachdem Ihre Gegenvorschläge für uns nicht in Betracht kommen, beauftragen wir […] Dr. med. C___ federführend mit dem Erstellen des Gutachtens […].