Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe keine Argumente vorgebracht, weswegen seine Vorschläge für die Gutachterstellen nicht in Frage kommen sollen (Ziff. 25 Beschwerde). Sie habe damit ihre Pflicht, ihre Entscheide zu begründen, verletzt. Die Vorinstanz wäre nach Ansicht des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen, sich ausdrücklich mit seinen Einwänden auseinanderzusetzen oder mindestens die Gründe anzugeben, weshalb die von ihm vorgeschlagenen Gutachterstellen nicht berücksichtigt werden können (Ziff. 26 Beschwerde).