Eine Überdenkung der eigenen Praxis der Vorinstanz wäre damit letztlich auch in deren eigenem Interesse. Auch wenn im Vorgehen der Vorinstanz im vorliegenden konkreten Fall noch keine eigentliche Rechtsverletzung erblickt werden kann, wäre daher eine diesbezügliche Praxisänderung aus Sicht des Gerichts durchaus zu begrüssen. 2.3 Verletzung des rechtlichen Gehörs; Begründungspflicht