Seite 8 Vetorecht der versicherten Person gleich; selbst wenn ein Einwand begründet wäre, würde dies nicht bedeuten, dass Gegenvorschlägen der versicherten Person ohne weiteres zu folgen wäre. Ansonsten drohte nämlich wiederum eine - unter umgekehrten Vorzeichen - ergebnisorientierte Auswahl der Gutachterstelle (BGE 139 V 349, E. 5.2.1).