BGE 139 V 349, E. 5.2), da weder die versicherte Person noch die zuständige Sozialversicherung zu einer Einigung gezwungen werden kann. Insbesondere kann die zu begutachtende Person nicht verlangen, dass die zu beauftragende Gutachterstelle nur noch mit ihrem Einverständnis bezeichnet werden dürfe, sobald sie personenbezogene Einwendungen vorbringt. Eine so weitgehende Priorisierung der einvernehmlichen Gutachtenseinholung käme nämlich einem