Der oben beim Sachverhalt unter lit. D aufgezeigte tatsächliche Ablauf der Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz macht deutlich, dass beide Parteien gegenseitig einlässlich die Gründe für die eigenen Gutachtervorschläge dargelegt haben. Die Vorinstanz hat schliesslich das Anliegen des Beschwerdeführers, die otoneurologische Begutachtung nicht bei der SUVA Luzern durchzuführen, berücksichtigt, und stattdessen Dr. H___ als Gutachter vorgesehen. Eine Einigung über die Gutachterstelle fand aber nicht statt, weil weder der Beschwerdeführer noch die Vorinstanz sich auf die Vorschläge der jeweils anderen Partei einliess.