Das Bundesgericht hat erwogen, zwar könnte eine einvernehmliche Einigung im Einzelfall grundsätzlich geeignet sein, die Akzeptanz bei den Versicherten zu erhöhen. Dies sei indes kein Grund, von der zufallsbasierten Zuweisung abzusehen oder nur dann auf diese zurückzugreifen, wenn eine Einigung der Parteien auf eine Gutachterstelle misslinge. Die Gutachterwahl habe bei polydisziplinären